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Geschrieben von: Administrator   

Verkaufs- und Lieferbedingungen AGB´s
1.
Einrichtung und Instandhaltung des Systems; sonstige Leistungen
1.1
Secutron liefert und errichtet das System einschließlich ggf. erforderlichen Netzes zwischen den Hardwarekomponenten ein und führt notwendige Tests, Einweisungen und ggf. Schulungen durch. Ein vom Kunden bereitgestelltes Netz wird Secutron vor Inbetriebnahme prüfen und ggf. Änderungen veranlassen.
1.2
Der Kunde stellt sicher, dass die Einrichtung des Systems an seinem Standort entsprechend der Secutron- Installationsbedingungen möglich ist. Er ist für alle Genehmigungen (z.B. Deutsche Telekom AG, Behörden und sonstige Dritte) zuständig und beschafft notwendige Hilfsmittel und Verbrauchsmaterialien, die den Spezifikationen von Secutron entsprechen müssen. Im Hinblick auf die Gewährleistung hat Secutron das Recht, das System auf eine Service-Stelle zu schalten und Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten über das öffentliche Fernsprechnetz vorzunehmen.
1.3
Die Instandhaltung des Systems einschl. Beseitigung von Störungen und Schäden sowie weitere Serviceleistungen sind in einem gesonderten Servicevertrag zu vereinbaren. In diesem Falle verpflichtet sich Secutron zur Vornahme aller am System notwendigen oder- auch von Behörden oder Dritten- gewünschten Arbeiten.
1.4
Arbeiten nicht- schwachstromtechnischer Art gehen zu Lasten des Kunden. Der Starkstromanschluss und der Betriebsstrom werden vom Kunden gestellt.
2.
Software-Nutzungsrechte; Eigentum
2.1
Secutron liefert die Software und stellt die Dokumentation zur Verfügung. Auch bei sorgfältiger Software-Erstellung ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, Softwarefehler unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Der Kunde verpflichtet sich, zur Nutzung der Software qualifiziertes Personal einzusetzen. Stellt Secutron die Notwendigkeit einer Nachschulung fest, verpflichtet sich der Kunde, Secutron einen entsprechenden Schulungsauftrag gegen gesondertes Entgelt zu erteilen.
2.2
Innerhalb der BRD räumt Secutron dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, die gelieferte Software auf die Secutron-Hardware zu nutzen. Die Software wird grundsätzlich zu ausschließlicher Verwendung auf der dafür bestimmten Zentraleinheit überlassen. Die Software darf nur auf einem Terminal und nur an einem Ort benutzt werden; eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig.
2.3
Das Eigentum und/oder alle sonstigen Rechte an der Software bleiben bei Secutron. Der Kunde ist verpflichtet, Kennzeichnungen - insbesondere Copyrightvermerke - der Software oder Kopien nicht zu entfernen bzw. die Software bei Veränderung oder Verbindung zu kennzeichnen. Er wird die Software nicht zurückentwickeln oder -übersetzen und keine Softwareteile herauslösen.
2.4
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn der Kunde nicht mehr Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer der Hardware ist.
2.5
Ohne schriftlicher Zustimmung von Secutron GmbH darf die Software weder vervielfältigt noch verändert werden. Der Kunde wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Software und die dazugehörige Dokumentation einschl. evtl. Vervielfältigungen auch in einer bearbeiteten Fassung ohne Zustimmung von Secutron Dritten nicht bekannt werden.
2.6
Die Software hat der Kunde nach Ablauf der Nutzung im Original mit allen Kopien zu vernichten und dies Secutron anzuzeigen.
2.7
Verletzt der Kunde eine der ihm obliegenden Pflichten, kann Secutron unbeschadet weiter Ansprüche eine Vertragsstrafe in Höhe des Nutzungsentgeltes der betroffenen Software verlangen.
2.8
Die Übereinstimmung von Softwareabläufen mit gesetzlichen oder betrieblichen Bestimmungen ist Angelegenheit des Kunden.
2.9
Softwarepflege ist im Servicevertrag gesondert zu vereinbaren. Sie umfasst nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung alle Maßnahmen, die Secutron zur Erhaltung der Betriebssicherheit des Systems für erforderlich hält, insbesondere technische Änderungen und Verbesserungen (Software-Updates).
3.
Gewährleistung
3.1
Secutron hat nach ihrer Wahl Lieferungen oder Leistungen unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, wenn Mängel innerhalb von zwölf Monaten nach Abnahme Mängel auftreten, deren Ursache bereits bei Gefahrübergang vorhanden war /Nacherfüllung). Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von Secutron über. Gelingt Secutron die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 4.3.
3.2
Falls Secutron Software liefert, die auf kundeneigener Hardware eingesetzt wird, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die gelieferte Software und nicht auf das Zusammenwirken mit der Hardware. Der Kunde stellt sicher, dass sein Betriebssystem kompatibel zum Secutron - System ist. Falls der Kunde mit Zustimmung von Secutron Fremdprodukte an das System anschließt, übernimmt Secutron keine Gewähr für den einwandfreien Betrieb.
3.3
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht
-
bei natürlicher Abnutzung, sowie nicht sachgemäßem Gebrauch;
-
bei sonstigen von Secutron nicht zu vertretenden Umständen.
4.
Gefahrenübergang; Verzug; Haftung für Schäden
4.1
Mit der Anlieferung des Systems und des sonstigen Materials geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf den Kunden über.
4.2
Kommt Secutron aus von ihr zu vertretenden Gründen mit ihrer Lieferung/Leistung in Verzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche der Verzögerung pauschal 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung/Leistung verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert/erbracht werden konnte. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung/Leistung, auch nach Ablauf einer Secutron gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach Ablauf einer Secutron gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
4.3
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet Secutron auf Schadenersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung gegenüber Unternehmern und Auftraggebern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB auf höchstens 500.000,00 Euro je Schadensfall begrenzt, es sei denn, der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist höher oder beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
5.
Preise, Änderungen; Zahlungsbedingungen; Aufrechnung.
5.1
Die vorstehend genannten Leistungen einschl. Aufwendungen für Abnahmen sowie die Verpackungs- und Transportkostenpauschale für die Anlieferung ab Werk, ferner Entsorgungen, werden zu den bei Secutron jeweils gültigen Listenpreisen neben dem Kaufpreis und/oder dem Entgelt für Programmüberlassung gesondert berechnet. Werden Lieferungen und Leistungen aus von Secutron nicht zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach Auftragsbestätigung erbracht, kann Secutron den zum Zeitpunkt ihrer Ausführung geltenden Listenpreis verlangen.
5.2
Der Kaufpreis wird- ohne Abzug - jeweils 1/3 nach Auftragsbestätigung, 1/3 nach Anlieferung und der Rest zehn Tage nach Rechnungsstellung fällig.
5.3
Das einmalige Nutzungsentgelt für die Software ist bei Übergabe bzw. nach Bereitstellung fällig.
5.4
Alle sonstigen zu zahlenden Entgelte sind ohne Abzug zehn Tage nach Rechnungsdatum fällig.
5.5
Gekaufte Apparaturen uns sonstige Materialien bleiben Eigentum von Secutron bis zum vollständigen Ausgleich des Kaufpreises.
5.6
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen
6.
Schadenersatz, Vertragserfüllung
6.1
Lässt der Kunde bei Kauf die Hardware und die zur Nutzung vorgesehene Software trotz Nachfristsetzung ganz oder teilweise nicht installieren, kann Secutron Ersatz der Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen und Schadenersatz in Höhe von 20% des Kaufpreises und Nutzungsentgeltes oder des entsprechenden Teils als Ausgleich für den eingetretenen Schaden verlangen.
6.2
Ein Schadenersatzanspruch verringert sich oder besteht nicht, sofern der Kunde nachweist, dass der Schaden wesentlich geringer oder nicht entstanden ist.
6.3
Sofern der Kunde statt der nicht installierten Systems/der Systemteile von dritter Seite ein System oder Teile davon erwirbt, einrichten lässt oder nutzt, bleibt der gesetzlichen Anspruch von Secutron auf Vertragserfüllung bestehen. In diesen Fällen finden Ziffer 6.1 und 6.2 keine Anwendung.
7.
Ausfuhrbestimmungen
Die Ausfuhr von Hardware und Software unterliegt deutschen und US-amerikanischen Ausfuhrkontrollbestimmungen und bedarf der Zustimmung von Secutron sowie der zuständigen Stellen
8.
Sonstige Bestimmungen
8.1
Ein Anspruch auf Übertragung des Kaufvertrages auf einen Ersatzkäufer besteht nicht.
8.2
Fristen verlängern sich angemessen, z.B. bei Streik, Aussperrung, höherer Gewalt und anderen Ereignissen, die von Secutron nicht beeinflusst werden können.
8.3
Secutron behält sich das Recht vor, ihre Pflichten aus diesem Vertrag durch geeignete Dritte ausführen zu lassen.
8.4
Nebenabreden und Änderungen dieses Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung der Bestimmung.
8.5
Sollte eine diese Bestimmungen unwirksam sein, gelten an deren Stelle solche wirksamen Regelungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Soweit erforderlich ist der Kunde verpflichtet, alle Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles zu erbringen.
8.6
Ist der Kunde Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, wird als Gerichtsstand Dresden vereinbart.